Wonach richtet sich die höhe der kosten

Die Gerichts- und Anwaltskosten eines Scheidungsverfahrens richten sich nach dem sog. Gegenstandswert. Zur Ermittlung des Gegenstandswerts werden die monatlichen Nettoeinkünfte beider Ehepartner addiert und anschließend mit dem Faktor 3 multipliziert.

Beispiel: Beide Ehepartner verdienen 2.000€ netto im Monat. Die Summe beider Einkommen (hier: 4.000€) wird mit dem Faktor 3 multipliziert, so dass der Gegenstandswert vorliegend 12.000€ betrüge.

Von dieser Grundregel abweichend gibt es allerdings einige Sonderregelungen. Die wichtigsten werden nachfolgend aufgeführt:

Kinder

Für jedes unterhaltsbedürftige Kind können vom monatlichen Einkommen 250€ abgezogen werden, so dass sich im Endeffekt auch der Gegenstandswert verringert.

Beispiel: Wiederum verdienen beide Ehepartner 2.000€ netto im Monat. Das Ehepaar hat nun aber zwei minderjährige Kinder. Nun werden vom gemeinsamen Nettoeinkommen (4.000€) 500€ abgezogen. Daher werden also nur 3.500€ mit dem Faktor 3 multipliziert und der Gegenstandswert beträgt 10.500€.

Kindergeld

Der Ehegatte, der das Kindergeld bezieht, muss sich dies auf sein monatliches Nettoeinkommen anrechnen lassen.

Sozialleistungen / Hartz IV

Sozialleistungen wie etwa Hartz IV werden nicht als Einkommen berücksichtigt. Bezieht einer der Ehegatten eine solche Leistung, wird das Nettoeinkommen fiktiv mit 0€ berechnet.

Vermögen

Bei gemeinsamem Ehevermögen kommt es jeweils auf die einzelnen Details an, um eine genaue Berechnung vorzunehmen. Grundsätzlich werden 5% des Ehevermögens abzüglich der noch ausstehenden Verbindlichkeiten sowie der vom Gericht gewährten Freibeträge (pro Ehepartner 15.000€, pro Kind 7.500€) dem Gegenstandwert hinzugerechnet.

Beispiel: Ehepaar Mustermann bewohnt mit seinen zwei Kindern ein im Eigentum beider befindliches Einfamilienhaus im Wert von 200.000€. Das Haus ist noch mit 100.000€ belastet. Für den Gegenstandwert berücksichtigt werden folglich 5% von 55.000€ (2.750€). Dies ergibt sich aus der oben beschriebenen Formel: Ehevermögen (200.000€) – ausstehende Verbindlichkeiten (100.000€) – Freibeträge der Ehepartner in Höhe von jeweils 15.000€ (30.000€) – Freibeträge der Kinder in Höhe von jeweils 7.500€ (15.000€).

Mindestgegenstandswert

Weiterhin ist zu beachten, dass der Gegenstandswert eine Höhe von 3.000€ nicht unterschreiten darf.

Versorgungsausgleich

Das mit jedem Scheidungsverfahren zusammenhängende Verfahren bzgl. des Versorgungsausgleichs wird mit mindestens 1.000€ dem Streitwert hinzugerechnet. Etwaige höhere Werte können sich aus den im Versorgungsausgleich ermittelten Anwartschaften ergeben.

Anhand des so ermittelten Gegenstandswerts lassen sich sowohl die Gerichts- als auch die Anwaltskosten ermitteln. Benutzen Sie dafür entweder unseren bequemen Kostenrechner oder entnehmen Sie die Kosten folgender Übersichtstabelle:

Gegenstandswert bisGerichtskostenAnwaltskosten
3.000€ 324,00€ 621,78€
4.000€ 381,00€  773,50€ 
5.000€ 438,00€  925,23€
6.000€ 495,00€  1.076,95€
7.000€ 552,00€ 1.228.68€
8.000€ 609,00€ 1.380,40€
9.000€ 666,00€ 1.532,13€
10.000€ 723,00€ 1.683,85€
13.000€ 801,00€ 1.820,70€
16.000€ 879,00€ 1,957,55€
19.000€ 957,00€ 2.094,40€
22.000€ 1.035,00€ 2.231,25€  
25.000€ 1.113,00€ 2.368,10€  
30.000€ 1.218,70€