Wonach richtet sich die höhe der kosten
Die Gerichts- und Anwaltskosten eines Scheidungsverfahrens richten sich nach dem sog. Gegenstandswert. Zur Ermittlung des Gegenstandswerts werden die monatlichen Nettoeinkünfte beider Ehepartner addiert und anschließend mit dem Faktor 3 multipliziert.
Beispiel: Beide Ehepartner verdienen 2.000€ netto im Monat. Die Summe beider Einkommen (hier: 4.000€) wird mit dem Faktor 3 multipliziert, so dass der Gegenstandswert vorliegend 12.000€ betrüge.
Von dieser Grundregel abweichend gibt es allerdings einige Sonderregelungen. Die wichtigsten werden nachfolgend aufgeführt:
Kinder
Für jedes unterhaltsbedürftige Kind können vom monatlichen Einkommen 250€ abgezogen werden, so dass sich im Endeffekt auch der Gegenstandswert verringert.
Beispiel: Wiederum verdienen beide Ehepartner 2.000€ netto im Monat. Das Ehepaar hat nun aber zwei minderjährige Kinder. Nun werden vom gemeinsamen Nettoeinkommen (4.000€) 500€ abgezogen. Daher werden also nur 3.500€ mit dem Faktor 3 multipliziert und der Gegenstandswert beträgt 10.500€.
Kindergeld
Der Ehegatte, der das Kindergeld bezieht, muss sich dies auf sein monatliches Nettoeinkommen anrechnen lassen.
Sozialleistungen / Hartz IV
Sozialleistungen wie etwa Hartz IV werden nicht als Einkommen berücksichtigt. Bezieht einer der Ehegatten eine solche Leistung, wird das Nettoeinkommen fiktiv mit 0€ berechnet.
Vermögen
Bei gemeinsamem Ehevermögen kommt es jeweils auf die einzelnen Details an, um eine genaue Berechnung vorzunehmen. Grundsätzlich werden 5% des Ehevermögens abzüglich der noch ausstehenden Verbindlichkeiten sowie der vom Gericht gewährten Freibeträge (pro Ehepartner 15.000€, pro Kind 7.500€) dem Gegenstandwert hinzugerechnet.
Beispiel: Ehepaar Mustermann bewohnt mit seinen zwei Kindern ein im Eigentum beider befindliches Einfamilienhaus im Wert von 200.000€. Das Haus ist noch mit 100.000€ belastet. Für den Gegenstandwert berücksichtigt werden folglich 5% von 55.000€ (2.750€). Dies ergibt sich aus der oben beschriebenen Formel: Ehevermögen (200.000€) – ausstehende Verbindlichkeiten (100.000€) – Freibeträge der Ehepartner in Höhe von jeweils 15.000€ (30.000€) – Freibeträge der Kinder in Höhe von jeweils 7.500€ (15.000€).
Mindestgegenstandswert
Weiterhin ist zu beachten, dass der Gegenstandswert eine Höhe von 3.000€ nicht unterschreiten darf.
Versorgungsausgleich
Das mit jedem Scheidungsverfahren zusammenhängende Verfahren bzgl. des Versorgungsausgleichs wird mit mindestens 1.000€ dem Streitwert hinzugerechnet. Etwaige höhere Werte können sich aus den im Versorgungsausgleich ermittelten Anwartschaften ergeben.
Anhand des so ermittelten Gegenstandswerts lassen sich sowohl die Gerichts- als auch die Anwaltskosten ermitteln. Benutzen Sie dafür entweder unseren bequemen Kostenrechner oder entnehmen Sie die Kosten folgender Übersichtstabelle:
Gegenstandswert bis | Gerichtskosten | Anwaltskosten |
---|---|---|
3.000€ | 324,00€ | 621,78€ |
4.000€ | 381,00€ | 773,50€ |
5.000€ | 438,00€ | 925,23€ |
6.000€ | 495,00€ | 1.076,95€ |
7.000€ | 552,00€ | 1.228.68€ |
8.000€ | 609,00€ | 1.380,40€ |
9.000€ | 666,00€ | 1.532,13€ |
10.000€ | 723,00€ | 1.683,85€ |
13.000€ | 801,00€ | 1.820,70€ |
16.000€ | 879,00€ | 1,957,55€ |
19.000€ | 957,00€ | 2.094,40€ |
22.000€ | 1.035,00€ | 2.231,25€ |
25.000€ | 1.113,00€ | 2.368,10€ |
30.000€ | 1.218,70€ |